Jugendrat

 

Ergebnis der Jugendratswahl

Am 25.08.2021 war erstmalig eine Wahl für den örtlichen Jugendrat durchgeführt worden. Die Abstimmung hatte aufgrund der herrschenden Rahmenbedingungen (anhaltende epidemische Lage) ausschließlich als Briefwahl stattgefunden.

Von 142 wahlberechtigten Jugendlichen hat lediglich ein Drittel (33,8 Prozent) von der Abstimmungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Es waren 48 Briefwahl-Einsendungen erfolgt, davon mussten fünf (entspricht 10,4%) beanstandet und zurückgewiesen werden. Insgesamt lagen also nur 43 gültige Wahlbriefe vor, die alle jeweils einen gültigen Stimmzettel enthielten.

Die einzelnen Bewerber/innen haben dabei folgende Stimmenzahlen erreicht (Reihenfolge beginnend mit höchster Anzahl):

  • Dowrtiel Sophie:   34 Stimmen
  • Fuchs Franziska:   30 Stimmen
  • Baumgärtner Paula:   23 Stimmen
  • Lederer Dorka:   15 Stimmen
  • Paulus Helena:   12 Stimmen
  • Cetin Ali Kerim:   11 Stimmen
  • Dalgic Gözde:   4 Stimmen
  • Karamamout Alia:   2 Stimmen

Die Bewerberin Karamamout erzielte weniger als 3% der 131 insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erzielt und kann aufgrund der geltenden Maßgaben (Konzept für die Bildung des Jugendrates) daher keinen Sitz im Gremium erhalten. Außerdem erklärte die Bewerberin Dalgic erklärt, die Wahl nicht annehmen zu wollen.

Der Gemeinderat Oberau hat das endgültige Wahlergebnis mit Beschluss vom 14.09.2021 festgestellt. Dabei wurde den sechs erstgenannten Jugendlichen ein Sitz im Jugendrat zugesprochen. Diese Jugendratsmitglieder üben ihre Funktion bis zur nächsten Jugendratswahl, die im Frühjahr 2024 stattfinden soll, aus.

 

Konzept zur Schaffung eines Jugendrates

In der Gemeinde Oberau wird ein Jugendrat unter folgenden Maßgaben gebildet:

  • Funktion des Jugendrats:

Der Jugendrat hat die Aufgabe, die Belange und Interessen der Oberauer Jugend gegenüber den Organen der Gemeinde Oberau zu artikulieren. Der Jugendrat soll der Oberauer Jugend einen Raum geben, um die Grundlagen unserer demokratischen Gesellschaftsordnung praktisch zu üben. Er unterstützt die Organe der Gemeinde in allen Fragen, die die Jugend in Oberau betreffen. Des Weiteren kann der Jugendrat die im Ort bereits bestehende Jugendarbeit vernetzen.

  • Zusammensetzung:

Der Jugendrat besteht aus sechs bis neun gewählten Mitgliedern einschließlich eines dreiköpfigen Vorstands. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer.

Der Jugendrat wird in zweijährlichem Turnus gewählt.

Aktiv und passiv wahlberechtigt sind Gemeindeeinwohner, deren erster Wohnsitz in Oberau liegt und die zu Beginn des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, wenigstens 13 und höchstens 18 Jahre alt sind.

  • Wahl:

Zur Durchführung der Wahl wird ein Wahlausschuss gebildet, der vom ersten Bürgermeister oder einem von ihm benannten Vertreter geleitet wird. Dem Wahlausschuss können Mitglieder der Gemeindeverwaltung angehören. Ferner sollen dem Wahlausschuss wahlberechtigte Jugendliche angehören.

Die Gemeindeverwaltung ruft die Wahlberechtigten schriftlich, auf dem Internetauftritt der Gemeinde, im Gemeindeblatt und per Aushang auf, für die Wahl zum Jugendrat zu kandidieren.

Wahlberechtigte können binnen vier Wochen ab Bekanntgabe in Schriftform (Minderjährige mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten) gegenüber der Gemeindeverwaltung erklären, dass sie kandidieren.

Binnen gleicher Frist können alle Oberauer Bürger Wahlberechtigte als Kandidaten in Schriftform gegenüber der Gemeindeverwaltung vorschlagen. In diesem Fall wird die Gemeindeverwaltung den vorgeschlagenen Kandidaten fragen, ob dieser sich zur Wahl stellt und diesen bejahendenfalls bitten, sein Einverständnis sowie die Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten in Schriftform beizubringen. Bei volljährigen Kandidaten bedarf es keiner Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

Nach Ablauf der vierwöchigen Frist zur Anzeige der Kandidatur und zur Einreichung von Vorschlägen sowie nach Klärung der Bereitschaft der vorgeschlagenen Kandidaten erstellt die Gemeindeverwaltung eine Einheitsliste, die alle Kandidaten enthält. Die Reihenfolge der Kandidaten auf der Liste wird durch Los festgelegt.

Der erste Bürgermeister bestimmt nach Erstellung der Wahlliste einen Wahlort und einen Wahltermin, der nicht später als sechs Wochen nach Ablauf der Frist zur Nominierung der Kandidaten liegen soll und mit zweiwöchiger Frist öffentlich bekannt gegeben werden muss.

Die Wahl wird im Rahmen einer Wahlveranstaltung am Wahltag durchgeführt. Wahltag soll ein Sonntag sein. Die Wahlveranstaltung soll in der Zeit von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr stattfinden. Zu der Wahlveranstaltung sind alle Oberauer Bürger, vor allem die wahlberechtigten Jugendlichen, eingeladen. Im Rahmen der Veranstaltung erhält jeder Kandidat die Möglichkeit, sich und seine Ziele vorzustellen. Anschließend erfolgt die Abstimmung in geheimer Wahl. Sofern die persönliche Abstimmung durch die Wahlberechtigten aus besonderen Gründen (z. B. wegen Gesundheitsrisiken aufgrund pandemischem Infektionsgeschehen) nicht angezeigt scheint oder untersagt ist, kann der Gemeinderat die Durchführung der Wahl in Form einer Briefwahl anordnen. Die Vorstellung der Kandidaten erfolgt dann in anderer Form (z. B. Präsentation der Bewerber im Oberauer Gemeindeblatt).

Jeder Wahlberechtigte kann Stimmen in der Anzahl der zur Wahl stehenden Kandidaten, höchstens aber neun Stimmen, vergeben. Er kann jedem Kandidaten maximal eine Stimme geben. Ein Wahlzettel ist ungültig, wenn er keine Stimmen enthält oder die zulässige Stimmenanzahl überschritten wird.

Die Kandidaten mit den meisten Stimmen (mindestens sechs, höchstens neun Personen) sind in den Jugendrat gewählt mit der Maßgabe, dass der jeweilige Bewerber mindestens 3 v. H. der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte.

Im Fall von Stimmgleichheit entscheidet das Los.

Die gewählten Mitglieder des Jugendrats wählen in der konstituierenden Sitzung einen ersten Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer aus ihrer Mitte.

Mit dem Wegzug aus der Gemeinde verliert ein amtierendes Mitglied des Jugendrats seinen Sitz. Der Kandidat mit der nächsthöchsten Stimmenzahl nimmt seinen Platz als Nachrücker ein, wenn vorhanden.

  • Rechtsstellung:

Der Jugendrat nimmt nicht am Rechtsverkehr teil. Seine Beschlüsse entfalten keine rechtliche Außenwirkung. Die Umsetzung etwaiger Vorhaben erfolgt über die Organe der Gemeinde (Bürgermeister und Gemeinderat).

Die Mitglieder und der Vorstand sind ehrenamtlich tätig.

  • Sitzung und Beschlussfassung:

Der Jugendrat beschließt in Sitzungen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der erste Vorsitzende leitet die Sitzungen, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende und im Falle dessen Verhinderung der Schriftführer. Sitzungen finden in der Regel öffentlich statt, wenn keine wichtigen Gründe entgegenstehen.

Der Jugendrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

Die Sitzungen werden einschließlich der Beschlüsse vom Schriftführer protokolliert. Die Gemeinde erhält Protokollabschrift.

Die Gemeinde stellt einen geeigneten Sitzungsaal zur Verfügung.

Der Jugendrat tagt wenigstens einmal pro Kalenderquartal.

Der Jugendreferent dient dem Jugendrat als Mentor.

  • Verhältnis zwischen Jugendrat und Gemeinde:

Dem Jugendrat steht ein Budget von 500,- € pro Jahr zur freien Verfügung zu. Die Mittel sind beim ersten Bürgermeister oder einem von ihm Beauftragten abzurufen, die diese nur dann nicht freigeben, wenn zwingende Gründe entgegenstehen. Nicht abgerufene Mittel werden auf das Folgejahr übertragen.

Der Jugendrat kann Anträge in Schriftform an den ersten Bürgermeister oder den Jugendreferenten richten. Der Gemeinderat wird sich in der nächsten oder der darauf folgenden ordentlichen Gemeinderatssitzung mit dem Antrag des Jugendrats befassen. In der entsprechenden Sitzung des Gemeinderats haben Vertreter des Jugendrats das Recht, zu ihrem Antrag gehört zu werden.

Die Beschlüsse des Jugendrats sind für die Gemeinde nicht bindend. Die Gemeinde wird die in den Anträgen des Jugendrats formulierten Anliegen würdigen und möglichst verwirklichen, sofern keine triftigen Gründe dies verhindern. Im Falle einer Ablehnung des Antrags erhält der Jugendrat eine fundierte Begründung.

  • Umwandlung zu Jugendparlament:

Am Ende der ersten Legislaturperiode hat der Jugendrat die Möglichkeit, sich in ein Jugendparlament mit weiterreichenden Möglichkeiten umzuwandeln.

  • Auflösungsrecht:

Der Gemeinderat kann den Jugendrat mit einfacher Mehrheit auflösen, wenn zwingende Gründe dies erfordern. Ein zwingender Grund liegt etwa vor, wenn der Jugendrat für extremistische politische Ziele missbraucht wird.